Trzecia generacja praw człowieka jako strategia urzeczywistniania praw politycznych i społecznych

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1990

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Wydział Prawa i Administracji UAM

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Die Menschenrechte der dritten Dimension als Strategie zur Verwirklichung der politischen und sozialen Menschenreichte

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Im vorliegenden Artikel werden die Menschenrechte der dritten Dimension als Strategie zur Verwirklichung der politischen und sozialen Menschenrechte anlysiert. Der Verfasser stellt fest, dass den Menschenrechten verschiedene Dimensionen innewohnen. In historischer Perspektive lässt sich zweifellos auch ein dreidimensionales Grobraster feststellen, das die Wandlungen der Menschenrechtsforderugen von der innerstaatlichen zur völkerrechtlichen Schutzebene nachzeichnet. Danach sind Rechte der ersten, zweiten und dritten Dimension zu unterscheiden: Rechte der ersten Dimension bezeichnen die liberalen Abwehrrechte, die klassischen staatsbürgerlichen und politischen Freiheitsrechte. Rechte der zweiten Dimension markieren wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, während Rechte der dritten Dimension umfassendere Rechte wie das auf eine lebenswerte Umwelt, das Recht auf Entwicklung, das gemeinsame Menschheitserbe, das Recht auf Frieden sowie das Recht auf Selbstbestimmung, Partizipation und Kommunikation ansprechen. Der Verfasser analysiert weitgehend vor allem den Inhalt des Rechts auf Frieden, Entwicklung und gemeinsame Menscheitserbe. Seines Erachtens eine besondere Rolle spielt dabei das Recht auf Entwicklung, das er als „Syntheserecht" der dritten Dimension bezeichnet. Im Artikel wird auch das Problem der Rechtsqualität der Drittdimensionsrechte erörtert. Der Verfasser skizziert acht verschiedene juristische Begründungsversuche, die im völkerrechtlichen Schrifttum angeboten werden. Ihnen allen gemeinsam ist das Bestreben, ein Recht auf Entwicklung in den bestehenden Kanon geschriebener und ungeschriebener Menschenrechte einzufügen, bei gleichzeitiger Betonung seines eigenständigen, synthetischen Charakters. Dabei verbindet man die Drittdimensionsrechte mit den sog. Menschenrechtsstandarden. Der Verfassers Meinung nach sind alle Menschenrechte zukunftsgerichtet und öffnen Perspektiven, die einen Bewusstseinswandel einleiten können. Nichts spricht dagegen, dies auch den Drittdimensionsrechten — und allen voran dem Recht auf Entwicklung — zuzusprechen. Den westlichen Staaten, die den Forderungen der Dritten Welt eher skeptisch gegenüberstehen, sei gesagt, dass die lange Tradition der Menschenrechte immer eine entbehrungsreiche und zunächst nur ethische Forderungen als Fanale setzende geistige Kraft darstellte, die Jahrhunderte brauchte, um Allgemeingut zu werden. Dies galt für die staatsbürgerlichen und politischen Rechte der ersten Dimension und wurde in den Sozialrechten der zweiten Dimension nachvollzogen — warum sollten die Drittdimensionsrechte nicht einen ähnlichen Verlauf nehmen?

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Ruch Prawniczy, Ekonomiczny i Socjologiczny, 52, 1990, z. 3-4, s. 115-129

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