Podniesienie społecznej skuteczności orzecznictwa w sprawach cywilnych w NRD

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1971

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Wydział Prawa i Administracji UAM

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Raising the Social Effectiveness of Adjudication in Civil Cases in the GDR

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Mit der Gestaltung des entwickeiten sozialistischen Gesellschaftssystems in der DDR wird die weitere Erhöhung der gesellschaftlichen Effektivität im Kampf gegen Rechtsverletzungen und Rechtskonflikte zu einem obiektiven Erfordernis. Damit sind günstige Voraussetzungen dafür gegeben, daß mit der einzelnen Konfliktlösung durch die Rechtssprechung zugleich ein Beitrag zur Bekämpfung von Rechtsverletzungen im gesellschaftlichen Maßstab geleistet wird. Eine wesentliche Seite der Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit der Zivilrechtsprechung besteht darin, daß sie auch auf die Aufdeckung und Überwindung der zu Rechtsverletzungen führenden Ursachen und mitwirkenden Bedingungen gerichtet ist. Ursachen von Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtskonflikten sind Umstände materieller, ideologischer und individuell bewußtseinsmäßiger Natur. Mitwirkende Bedingungen bei der Herausbildung von Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtskonflikten sind solche Umstände, die ohne selbst Ursache zu sein, einzeln oder im Komplex Ursachenumstände zur Wirkung bringen können. Wichtigste Grundlage für ein erfolgreiches Einwirken auf die Konfliktursachen ist, daß das Gericht unter genauester Beachtung der Vorschriften des Zivilprozeßrechts und gemäß den Forderungen der anzuwendenden, gesetzlichen Tatbestände auf die Rechtskonflikte reagiert. Die richtige Entscheidung des Einzelfalles ist für die Bekämpfung der Konfliktursachen von besonderer Bedeutung, weil das Wissen um die Unverbrüchlichkeit des sozialistischen Rechts den Boden für die speziell auf die Konfliktursachen gerichteten Maßnahmen bildet. In bestimmten Fällen werden die Konfliktursachen ein vom Gesetz festgelegter Anknüpfungspunkt für bestimmte Rechtsfolgen und für das Entstehen und den Inhalt subiektiver Rechte. Die Konfliktursachen werden dann unmittelbar für das Rechtsprechungsergebnis rechtlich bedeutsam. Ohne ihre Beachtung ist eine richtige Rechtsanwendung nicht möglich. Wenn die Ursachentatsachen nicht oder nur teilweise von tatbestandmäßiger Bedeutung sind, ensteht die Frage, inwieweit diejenigen Tatsachen, die in keiner direkten Beziehung zu den gesetzlichen Tatbeständen stehen, Bestandteil der mündlichen Verhandlung, der Beweisaufnahme usw. sein können und sein müssen. Das Kriterium für den Inhalt und Umfang der Behandlung dieser Konfliktursachen ergibt sich unter Berücksichtigung der Spezifika der materiell-rechtlichen Tatbestände aus dem durch die Normen des sozialistischen Gerichtsverfassungs- und Zivilprozeßrechts bestimmten gesellschaftlichen Auftrag für die gerichtliche Tätigkeit. Der Prozeßdurchführung muß zur Herbeiführung eines rechtsverbindlichen Prozeßergebnisses ein solcher Inhalt gegeben werden, daß eine dem Inhalt und der Bedeutung des Konflikts ausreichende Grundlage für eine eigenverantwortliche Lösung desselben durch die Parteien geschaffen oder daß für den Fall des Erlasses eines Urteils die bestmöglichen Bedingungen für dessen freiwillige Befolgung herbeigeführt werden. Das gegenwärtig geltende Verfahrensrecht gibt nur in neueren Vorschriften in dieser Hinsicht unmittelbare Orientierungen. Es schließt jedoch infolge seiner Abstraktheit die Tätigkeit zur Aufdeckung und Überwindung der Konfliktursachen nicht aus. Für die neue ZPO der DDR ist vorgesehen, die Ursachenproblematik sowohl im grundsätzlichen als auch im einzelnen entsprechend dem erreichten Stand der Zivilprozeßrechtswissenschaft und der in der Gerichtspraxis gesammelten Erfahrungen zu regeln.

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Ruch Prawniczy, Ekonomiczny i Socjologiczny 33, 1971, z. 3, s. 79-87

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