Zasadnicze problemy współczesnego pojmowania praw obywatelskich

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1979

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Wydział Prawa i Administracji UAM

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Fundamental Problems of Contemporary Understanding of Human Rights
Grundsätzliche Fragen des modernen Verständnisses der Grundrechte

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Der Beitrag behandelt drei Fragen, die im Zusammenhang mit Grundrechten in der Bundesrepublik Deutschland von Interesse sind: 1) Die Frage, ob Grundrechte auch im Verhältnis der Bürger untereinander, also in privatrechtlichen Rechtsbeziehungen, gelten; 2) die Frage, ob Grundrechte, die als Abwehrrechte konzipiert wurden, in Leistungsrechte (soziale Grundrechte) umgedeutet werden können; 3) ob ein Grundrechtsschutz gegen sich selbst denkbar ist. Die Frage, ob Grundrechte auch im Verhältnis der Bürger untereinander gelten (in der staatsrechtlichen Terminologie als Drittwirkung der Grundrechte bezeichnet), wird vom Bundesverfassungsgericht und den meisten Wissenschaftlern dahingehend beantwortet, daß eine unmittelbare Geltung der Grundrechte im Verhältnis der Bürger untereinander zu verneinen ist, weil die Grundrechte lin erster Linie Abwehrcechte des Bürgers gegen den Staat sind; bejaht wird dagegen eine mittelbare Geltung, nämlich in Form der Berücksichtigung der Grundrechte bei der Auslegung zivilrechtlicher Gesetzesbestimmungen, insbesondere sogenannter Generalklauseln (Treu und Glauben, Gute Sitten). Entgegen dieser Auffassung sollte jedoch eine unmittelbare Geltung der Grundrechte auch in den privatrechtlichen Beziehungen der Bürger untereinander gelten, weil die Verfassung die Grundordnung für das gesamte Leben im Staat ist. Da die Verfassung selbst auch die Privatautonomie schützt, erdrückt das Verfasisungsrecht bei Bejahung der Geltung der Grundrechte im Priva treehtsverkehr nicht das Privatrecht. Ob Grundrechte, die ursprünglich als Abwehrrechte gegen Eingriffe des Staates in die Rechtssphäre des Bürgers gedacht waren, in soziale Grundrechte umgedeutet werden können, aufgrund derer der Bürger vom Staat die Gewährung von Leistungen verlangen kann (Leistungsrechte, Teilhaiberechte), ist umstritten. Das Bundesverfassungsgericht hat bisher nur ein Grundrecht auf freien Zugang zu staatlichen Ausbildungsstätten (Universitäten) bejaht, allerdings beschränkt durch den „Vorbehalt des Möglichen", d.h. nur bei ausreichenden Studienplatzkapazitäten. Schwieriger ist die Frage zu beantworten, ob das in der Verfassung enthaltene Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes, das Zwangsarbeit verbietet, zugleich ein Grundrecht auf Verschaffung von Arbeit enthält. Die Problematik eines Grundrechts auf Arbeit liegt in der Frage, welche Arbeit der Staat dem Bürger verschaffen muß: Die vom Bürger gewünschte Arbeit oder irgendeine Arbeit oder die seinen Fähigkeiten angemessene Arbeit (wer — Staat oder Bürger — entscheidet, welche Arbeit angemessen ist)? Der Gedanke, es könne ein Grundrecht auf Arbeit geben, das aber nicht einklagbar sei, führt nicht weiter: Ein nicht einklagbares Grundrecht ist ein Widerspruch in sich. Ein solches „Recht" ist ein bloßer Programmsatz, aber kein Grundrecht. Rechte, die nur auf dem Papier stehen, aber nicht realisiert werden können, belasten die Glaubwürdigkeit und die Integrationskraft der Verfassung. Unter dem Stichwort „Grundirechtsschutz gegen sich selbst" ist die Frage zu verstehen, ob der Schutz durch ein Grundrecht auch gegen den Willen der betreffenden Person realisiert werden kann, ob also ein Grundrechtsschutz auch demjenigen aufgedrängt werden kann, der diesen Schutz gerade ablehnt. Ein Beispiel könnte die Verpflichtung für Kraftfahrzeugfahrer zum Tragen von Sicherheitsgurten sein. Jedoch geht es hier nicht nur um Grundrechte des Kraftfahrers selbst, sondern auch um Grundrechte anderer Verkehrsteilnehmer und um schutzwürdige Interessen der Allgemeinheit. Stehen aber auch Rechte anderer auf dem Spiel, so handelt es sich in Wahrheit nicht (nur) um Grundrechtsschutz gegen sich selbst. Die Frage nach dem Grundrechtsschutz gegen sich selbst ist also ein Scheinproblem.

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Ruch Prawniczy, Ekonomiczny i Socjologiczny 41, 1979, z. 1, s. 15-29

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