Ruch Prawniczy, Ekonomiczny i Socjologiczny, 1979, nr 2
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Browsing Ruch Prawniczy, Ekonomiczny i Socjologiczny, 1979, nr 2 by Author "Sobkowski, Józef"
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Item Tendencje rozwojowe w prawie międzynarodowego sądownictwa polubownego.(Wydział Prawa i Administracji UAM, 1979) Schlosser, Peter; Sobkowski, JózefIn seiner Abhandlung befasst sich der Verfasser mit den drei Formeai der gegenwärtigen Entwicklungstendenz im Recht der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit. Die erste Form betrifft der Rechtsquellen der niternationalen Schiedsgerichtsbarkeit. Als Folge der Beseitigung ihrer Vielfältigkeit in- geografischer Hinsicht wie auch in der Verbreitung der rechtlichen Grundlagen der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit durch die staatlichen Verträge nimmt das bisherige Chaos im Bereich dieser Grundlagen ständig ab. In erster Linie weist der Verfasser auf das New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10 VI 1958, welches durch die ständing wachsende Zahl der Staaten angenommen und anerkannt wird. Die zweite Form dieser Entwicklungstendenz umfasst nach der Meinung des Verfassers die Liberalizierung des Rechts im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit und die Rechtsempfindlichkeit des Staates im Verhältnis zu der Schiedsgerichtsbarkeit. Der Verfasser weist auf die grössere Bereitschaft der Staaten die Schiedsverträge und die Schiedsisiparüche anzuerkennen und auf die Erweiterung des obiekitiven Bereiches der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit. Die dritte Form dieser Tendenz bezeichnet der Verfasser als die Assimilation der schiedsgerichtlichen und der staatlichen Rechtssprechung in Zivilsachen. Die klassische Distanz zwischen diesen beiden Rechtsinstitutionen wird immer kleiner. In manchen Bereichen existiert sie praktisch nicht mehr. Der Verfasser behandelt dabei besonders die Bedeutung des Weltbankübereinkommens vom 28 III 1965 für diese Entwicklungstendenz. Die ähnliche Tendenz merkt der Verfasser auch in den sozialistischen Staaten insbesondere in Hinsicht auf das Moskauer Übereinkommen vom 26 III 1972.