„Instruowanie" sądu w procesie cywilnym w RFN, Wielkiej Brytanii i Szwecji

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1976

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Wydział Prawa i Administracji UAM

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Instructing of the Court in the Civil Suit in the Federal Republic of Germany, the Great Britain and Sweden
Die „instruktion" des zivilprozesses in Deutschland, England, Schweden

Abstract

Wenn das Urteil des Richters auf einem wahren Sachverhalt aufgebaut sein soll, müssen ihm die Parteien die Elemente hierfür liefern: „Instruktion" des Richters duch den Prozess. Der deutsche Prozess hat es dabei nicht aufgegeben, scharf zwischen B e h a u p t u n g e n (der Parteien) und deren B e w e i s zu unterscheiden. Wenn auch das förmliche rechtsmittelfähige Urteil über Behauptungen und Beweislast, das „Beweisinterlokut" oder Beweisurteil des sächsischen und Gemeinen Zivilprozesses, in der Reichszivilprozessordnung von 1877/79 nicht beibehalten wurde, ergab doch die Relationstechnik der Praxis mit ihrem Kunstgriff, für die Prüfung der „Schlüssigkeit" des Parteivorbringens die jeweiligen Parteibehauptungen als zugestanden (also nicht beweisbedürftig) zu behandeln, die nahezu abschliessende Würdigung des Streits durch ein — wenngleich bedingtes — Endurteil auf der Grundlage lediglich der Parteibehauptungen. Keine noch so komplizierte Beweiswürdigung könnte etwas anderes ergeben als ein JA oder ein NEIN zu einer in der Schlüssigkeitsprüfung als erheblich erkannten Parteibehauptung. — Diese Methode wäre vortrefflich, wenn es sich in der Wirklichkeit stets um kontradiktorische Behauptungen handelte (und nich um konträre), wenn die Anwälte stets, die Tatsachen so auffassten (und berichteten), wie sie von den Parteien erlebt worden sind, und wenn die Zurichtung des Tatsachenstoffs für die rechtliche Wertung die Akzente stets richtig setzen würde. Der erst im Laufe des 19. Jahrhunderts durchentwickelte Prozesss des High Court in London begnügt sich mit einer äusserst knappen schriftsätzlichen Vorbereitung und dem Vortag — zur Einleitung des Termins — lediglich des Unstreitigen (der „Geschichtserzählung" der deutschen Relationstechnik) durch den Barrister des Klägers. Alles weitere ist schon nicht mehr „Behauptung", sondern gleichzeitig Beweis, die Vorführung des Klägers, seiner Zeugen, des Berlagten, seiner Zeugen, jeweils im Kreuzverhör. Vermieden wird die „Mediatisierung" des Parteiwissens durch Parteivertreter, wie sie der kontinentaleuropäische Prozess kennt. Das gesamte Urkundenmaterial muss offengelegt werden. Das die materielle Wahrheit Ziel des englischen Prozesses ist, kommt in dem Voreid zum Ausdruck, den die Parteien leisten, wenne sie den Zeugenstand betreten. Die Prozessleitung durch den Richter ist bei allem auf das Notwendigste beschränkt; self government durch die durch eine bewunderungswerte Standesdisziplin gebundenen Barrister übernimmt ihre Funktion. Der schwedische Zivilprozess steht dem deutschen (wie dem polnischen) schon deswegen umsoviel näher, weil er eine aktive Prozessleitung des Richters voraussetzt. Er hat aber vom englischen die Konzentration in einer Hauptverhandlung übernommen, die ihrerseits durch einen oder mehrere Vortermine vorbereitet wird, bei denen aus dem schriftsätzlichen Vortrag der Anwälte die Streitpunkte herausgeschält werden und die Vergleichsmöglichkeiten abgetastet werden. Beides Funktionen, die in England den Barristers überlassen und damit anvertraut sind. Die Schweden haben sich 1945 ein vorzügliches Prozessgesetz gegeben. Aber die Rechtswirklichkeit hat dieses Gesetz überrollt. Die Rechtswirklichkeit sind die Lasten des Staates für ,ein anspruchsvolles Sozialprogramm, das aus einer kapitalistischen Wirtschaft finanziert werden soll. Für die Zivilprozessreform in der BRD wird gern an das schwedische Vorbild gedacht. Schon das bisherige Recht sieht weitgehende und ausreichende Eingriffsmöglichkeiten des Gerichts vor. Aber eigentlich sollte man im Gegenteil die Selbstverantwortlichkeit der Anwälte mehr stärken. Und sie sollten, wie in England und jetzt auch in Skandinavien, zur einer stärkeren Aktivität bei der Vorführung des Prozesstoffs während der Verhandlung kommen.

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Ruch Prawniczy, Ekonomiczny i Socjologiczny 38, 1976, z. 3, s. 47-58

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