Rozwiązanie stosunku pracy w NRD
Loading...
Date
1974
Authors
Advisor
Editor
Journal Title
Journal ISSN
Volume Title
Publisher
Wydział Prawa i Administracji UAM
Title alternative
Abstract
Im Sozialismus sind die Gesellschaft, der Werktätige und der Betrieb daran
interessiert, daß der Arbeitsvertrag so lange als möglich bestehen bleibt. Deshalb
gilt er grundsätzlich für unbestimmte Zeit abgeschlossen und sieht das Gesetz den
Änderungsvertrag zur Fortsetzung des Arbeitsrechtsverhältnisses bei veränderten
Bedingungen vor. Ist die Auflösung des Arbeitsvertrages aus gesellschaftlich anzuerkennenden
persönlichen oder betrieblichen Interessen erforderlich, muß sie
durch eine der gesetzlich zugelassenen rechtserheblichen Tatsachen vollzogen werden.
Dem sozialistischen Charakter der Arbeitsverhältnisse entspricht am besten
die Einigung der Partner über die Auflösung des Arbeitsvertrages (Aufhebungsvertrag).
Der Aufhebungsvertrag ist die primäre rechtserhebliche Tatsache zur
Auflösung von Arbeitsverträgen. Er ist an keine Wirksamkeitsvoraussetzungen
gebunden, bedarf vor allem keiner ausdrücklich zugelassenen besonderen Gründe
und keiner Zustimmungen Dritter. Die herrschende Rechtsprechung fordert für ihn
die Schriftform unter gleichzeitiger Angabe der Gründe, was aber theoretisch und
praktisch bedenklich erscheint.
Da der Aufhebungsvertrag die ununterbrochene Weiterarbeit und kontinuierliche
Verwirklichung des Rechts auf Arbeit nicht mit umfaßt, ist bei Ausscheiden
des Werktätigen aus betrieblichen Gründen der Überleitungsvertrag anzuwenden.
Er bildet eine Einheit von Aufhebungsvertrag, neuem Arbeitsvertrag und Verpflichtung
der beiden beteiligten Betriebe zur Übernahme bzw. Abgabe des Werktätigen
zum vereinbarten Termin. Er muß sowohl den Anforderungen an einen Aufhebungsvertrag
als auch denen für den Arbeitsvertrag entsprechen. Außerdem
ermöglicht er Vereinbarungen über die konkreten Bedingungen des Übergangs des
Werktätigen entsprechend den Erfordernissen des konkreten Einzelfalles. Da die verträgliche Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses nicht in jedem
Falle die Verwirklichung der Interessen der Partner garantiert, wird sie durch die
fristgemäße Kündigung ergänzt. Die fristgemäße Kündigung ist im Verhältnis zum
Aufhebungs- und Überleitungsvertrag von sekundärer Bedeutung. Der Werktätige
hat ein uneingeschränktes subjektives Recht zur Kündigung. Demgegenüber ist das
Kündigungsrecht des Betriebes durch ausdrücklich und ausschließlich zugelassene
Gründe, Formerfordernisse, Zustimmung der Gewerkschaft und staatlicher Organe
und durch Kündigungsverbote stark eingeschränkt.
Die fristlose Auflösung der Arbeitsvetrages ist im Sozialismus nur bei Vorliegen
außergwöhnlicher Umstände vertretbar. Das geltende Recht sieht dafür lediglich
die Notwendigkeit der erzieherischen Einwirkung auf den Werktätigen wegen
schwerwiegender Verletzung der staatsbürgerlichen Pflichten oder der Arbeitsdisziplin
vor. Dieser Faktor allein erscheint aber de lege ferenda auch noch nicht
ausreichend.
Description
Sponsor
Digitalizacja i deponowanie archiwalnych zeszytów RPEiS sfinansowane przez MNiSW w ramach realizacji umowy nr 541/P-DUN/2016
Keywords
Citation
Ruch Prawniczy, Ekonomiczny i Socjologiczny 36, 1974, z. 4, s. 119-133
Seria
ISBN
ISSN
0035-9629