Rozwiązanie stosunku pracy w NRD

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1974

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Wydział Prawa i Administracji UAM

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Abstract

Im Sozialismus sind die Gesellschaft, der Werktätige und der Betrieb daran interessiert, daß der Arbeitsvertrag so lange als möglich bestehen bleibt. Deshalb gilt er grundsätzlich für unbestimmte Zeit abgeschlossen und sieht das Gesetz den Änderungsvertrag zur Fortsetzung des Arbeitsrechtsverhältnisses bei veränderten Bedingungen vor. Ist die Auflösung des Arbeitsvertrages aus gesellschaftlich anzuerkennenden persönlichen oder betrieblichen Interessen erforderlich, muß sie durch eine der gesetzlich zugelassenen rechtserheblichen Tatsachen vollzogen werden. Dem sozialistischen Charakter der Arbeitsverhältnisse entspricht am besten die Einigung der Partner über die Auflösung des Arbeitsvertrages (Aufhebungsvertrag). Der Aufhebungsvertrag ist die primäre rechtserhebliche Tatsache zur Auflösung von Arbeitsverträgen. Er ist an keine Wirksamkeitsvoraussetzungen gebunden, bedarf vor allem keiner ausdrücklich zugelassenen besonderen Gründe und keiner Zustimmungen Dritter. Die herrschende Rechtsprechung fordert für ihn die Schriftform unter gleichzeitiger Angabe der Gründe, was aber theoretisch und praktisch bedenklich erscheint. Da der Aufhebungsvertrag die ununterbrochene Weiterarbeit und kontinuierliche Verwirklichung des Rechts auf Arbeit nicht mit umfaßt, ist bei Ausscheiden des Werktätigen aus betrieblichen Gründen der Überleitungsvertrag anzuwenden. Er bildet eine Einheit von Aufhebungsvertrag, neuem Arbeitsvertrag und Verpflichtung der beiden beteiligten Betriebe zur Übernahme bzw. Abgabe des Werktätigen zum vereinbarten Termin. Er muß sowohl den Anforderungen an einen Aufhebungsvertrag als auch denen für den Arbeitsvertrag entsprechen. Außerdem ermöglicht er Vereinbarungen über die konkreten Bedingungen des Übergangs des Werktätigen entsprechend den Erfordernissen des konkreten Einzelfalles. Da die verträgliche Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses nicht in jedem Falle die Verwirklichung der Interessen der Partner garantiert, wird sie durch die fristgemäße Kündigung ergänzt. Die fristgemäße Kündigung ist im Verhältnis zum Aufhebungs- und Überleitungsvertrag von sekundärer Bedeutung. Der Werktätige hat ein uneingeschränktes subjektives Recht zur Kündigung. Demgegenüber ist das Kündigungsrecht des Betriebes durch ausdrücklich und ausschließlich zugelassene Gründe, Formerfordernisse, Zustimmung der Gewerkschaft und staatlicher Organe und durch Kündigungsverbote stark eingeschränkt. Die fristlose Auflösung der Arbeitsvetrages ist im Sozialismus nur bei Vorliegen außergwöhnlicher Umstände vertretbar. Das geltende Recht sieht dafür lediglich die Notwendigkeit der erzieherischen Einwirkung auf den Werktätigen wegen schwerwiegender Verletzung der staatsbürgerlichen Pflichten oder der Arbeitsdisziplin vor. Dieser Faktor allein erscheint aber de lege ferenda auch noch nicht ausreichend.

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Digitalizacja i deponowanie archiwalnych zeszytów RPEiS sfinansowane przez MNiSW w ramach realizacji umowy nr 541/P-DUN/2016

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Ruch Prawniczy, Ekonomiczny i Socjologiczny 36, 1974, z. 4, s. 119-133

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