Prawa strony i obowiązki sędziego w procesie cywilnym

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1979

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Wydział Prawa i Administracji UAM

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Rights of a Pary to a Suit and Functions of a Judge in a Civil Lawsuit
Parteirechte und richterpflichten im Zivilprozess

Abstract

Im seinen zweiteiligen Aufsatz befasst sich der Verfasser mit einigen dogmatischen Gedanken über „Recht und Pflicht" im Zivilprozess und mit eher rechtspolitiischen Erörterungen, welche auch auf den Zweck des Zivdlprozesses eingehen. Der Verfasser betont, wenn man im materiellen Zivilrecht von Rechten und Pflichten spricht, so denkt man grundsätzlich von dem korrespondierenden Rechtsund Pflichtverhältnis mit der Sanktionsbefugnis. Diese im materiellen Recht geläufige Vorstellung einer gegenseitigen Bedingtheit von Pflicht und Recht ist jedoch, im Zivilprozess nicht verwertbar. Im Zivilprozess muss man sich von-dieser Vorstellung frei machen, dass einem Recht der einen Seite eine erzwingbare Pflicht der anderen Seite entspricht. Unter diesem Vorbehalt kann man von Rechten und Pflichten der Parteien und solchen des Gerichts sprechen. Im zweiten Teil seines Aufsatzes weist der Verfasser zum Verhältnis zwischen Gericht und Parteien im Zivilprozess auf eine Tendenzwende von der früheren „Parteiherrschaft" zum „Richterherrschaft" hin, welche mit der „Aktivität" desRichters verbunden ist. Der Verfasser berichtet wie der Gedanke einer weiteren Intensivierung der richterlichen Aktivität in der am 1.7.1977 in Kraft getretenen sog. Vereinfachungsnovelle zur ZPO seinen Ausdruck im Bezug auf das entscheidende Gericht, die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung, den Prozessablauf, die Konzentrierung des Prozessstoffes durch Gericht und Parteien, die Abfassung des Urteils, die Beschränkung der Rechtsmittel und die Fürsorgepflicht des Gerichts gegen die Parteien gefunden hat. Diese Änderungn dürfen jedoch nicht zu einer Richterherrschaft mit der Rechtlosigkeit der Parteien als Konsequenz führen. Nach dem Verfasser gilt es ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Aktivität des Richters und den Rechten der Parteien im Zivilprozess herzustellen. Dabei ist esvom Zweck des Zivilprozesses auszugehen. Der Verfasser gibt zu, dass die Meinungen über den Zweck des Zivilprozesses sehr auseinandergehen, doch besteht Übereinstimmung über den engen Zusammenhang zwischen materiellem und Prozessrecht und die Rolle der öffentlichen Interessen im Zivilprozess. Bei dem Versuch einer Abgrenzug zwischen Parteirechten und den Befugnissen des Gerichts befasst sich der Verfasser mit dem Rechtsschutzanspruch (Klagerecht), der Dispositionsmaxime, der Inquisitionsmaxime, dem Verhandlungsgrundsatz, der Gestaltung des Verfahrensablaufs und der Rolle der gesetzlichen und richterlichen Präklusionsfristen für das Vorbringen der Parteien. Der Verfasser unterstreicht dabei, dass in Regel die Parteien den Rahmen für das richterliche Urteil abgeben. Nach dem Verfasser wäre ein Prozessrechtsverhältnis ohne selbsthandelnde und selbstverantwortliche Parteien undenkbar oder bliebe eine Fiktion. Nach der Meinung des Verfassers ist der Ziel des Prozesses der Schutz des Rechts durch ein gerechtes Urteil.

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Ruch Prawniczy, Ekonomiczny i Socjologiczny 41, 1979, z. 4, s. 1-14

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ISSN

0035-9629

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Uniwersytet im. Adama Mickiewicza w Poznaniu
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