Kilka uwag o celu procesu cywilnego

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1984

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Wydział Prawa i Administracji UAM

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Several remarks on the goals of civil proceedings

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Ohne materielles Recht gibt es kein Prozessrecht. Daher sind die Regeln des Prozessrechts auf das (jeweilige) materielle Recht bezogen. Die Art und Weise dieser Beziehung wird deutlich im Zweck des Prozesses. Es wird für den Zivilprozess und das materielle Zivilrecht dargelegt: Ausgangspunkt ist nicht das bestimmte Rent eines bestimmten Landes, sondern eine rechtspolitische Überlegung: Gewisse Grundentscheidungen im materiellen Zivilrecht sind vom Gesetzgeber zu beachten, wenn er eine diesem Recht entsprechende Prozessordnung schaffen will. Gewährt das materielle Recht dem Einzelnen um seiner selbst willen und allein in seinem Interesse eine „Befugnis", so handelt es eich um ein „subjektives Recht". Dient der Zivilprozess der Durchsetzung solcher subjektiven Rechte, so muss es allein dem Einzelnen überlassen bleiben, ob er Klage erheben will oder nicht. Mit diesem Zweck des Prozesses ist ein Klagerecht des Staatsanwalts unvereinbar. Anders sieht es ans, wenn dem Einzelnen eine Befugnis nicht allein oder nicht zumindest primär in seinem (privaten Interesse zusteht, sondern alilein oder in erster Dinie, um die objektive Rechtsordnung im ganzen oder einen Teil davon (eie „Rechtsistitution") durchzusetzen. Hier ist ein Klagerecht des Staatsanwalts gerechtfertigt, jedenfalls konsequent. Daraus folgt zugleich, dass im Zivilprozess nicht gleichzeitig ein subjektives Recht des Einzelnen und die objektive Rechtsordnung durchgesetzt werden kann: Die Durchsetzung der objektiven Rechtsordnung muss auch gegen den Willen des Einzelnen möglich sein, die Durchsetzung eines subjektiven Rechts list es dagegen nicht. Diese These wird an Beispielen aus dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und der DDR untersucht. Es wird auch auf das allgemeine Klagerecht des Staatsanwalts eingegangen.

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Ruch Prawniczy, Ekonomiczny i Socjologiczny 46, 1984, z. 3, s. 61-72

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