Podniesienie społecznej skuteczności orzecznictwa w sprawach cywilnych w NRD
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Date
1971
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Wydział Prawa i Administracji UAM
Title alternative
Raising the Social Effectiveness of Adjudication in Civil Cases in the GDR
Abstract
Mit der Gestaltung des entwickeiten sozialistischen Gesellschaftssystems in der
DDR wird die weitere Erhöhung der gesellschaftlichen Effektivität im Kampf
gegen Rechtsverletzungen und Rechtskonflikte zu einem obiektiven Erfordernis.
Damit sind günstige Voraussetzungen dafür gegeben, daß mit der einzelnen Konfliktlösung
durch die Rechtssprechung zugleich ein Beitrag zur Bekämpfung von
Rechtsverletzungen im gesellschaftlichen Maßstab geleistet wird.
Eine wesentliche Seite der Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit der
Zivilrechtsprechung besteht darin, daß sie auch auf die Aufdeckung und Überwindung
der zu Rechtsverletzungen führenden Ursachen und mitwirkenden Bedingungen
gerichtet ist. Ursachen von Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtskonflikten
sind Umstände materieller, ideologischer und individuell bewußtseinsmäßiger Natur.
Mitwirkende Bedingungen bei der Herausbildung von Zivil-, Familien- und
Arbeitsrechtskonflikten sind solche Umstände, die ohne selbst Ursache zu sein,
einzeln oder im Komplex Ursachenumstände zur Wirkung bringen können.
Wichtigste Grundlage für ein erfolgreiches Einwirken auf die Konfliktursachen
ist, daß das Gericht unter genauester Beachtung der Vorschriften des Zivilprozeßrechts
und gemäß den Forderungen der anzuwendenden, gesetzlichen Tatbestände auf
die Rechtskonflikte reagiert. Die richtige Entscheidung des Einzelfalles ist für die
Bekämpfung der Konfliktursachen von besonderer Bedeutung, weil das Wissen um
die Unverbrüchlichkeit des sozialistischen Rechts den Boden für die speziell auf
die Konfliktursachen gerichteten Maßnahmen bildet.
In bestimmten Fällen werden die Konfliktursachen ein vom Gesetz festgelegter
Anknüpfungspunkt für bestimmte Rechtsfolgen und für das Entstehen und den
Inhalt subiektiver Rechte. Die Konfliktursachen werden dann unmittelbar für das
Rechtsprechungsergebnis rechtlich bedeutsam. Ohne ihre Beachtung ist eine richtige
Rechtsanwendung nicht möglich.
Wenn die Ursachentatsachen nicht oder nur teilweise von tatbestandmäßiger
Bedeutung sind, ensteht die Frage, inwieweit diejenigen Tatsachen, die in keiner
direkten Beziehung zu den gesetzlichen Tatbeständen stehen, Bestandteil der mündlichen
Verhandlung, der Beweisaufnahme usw. sein können und sein müssen. Das
Kriterium für den Inhalt und Umfang der Behandlung dieser Konfliktursachen
ergibt sich unter Berücksichtigung der Spezifika der materiell-rechtlichen Tatbestände
aus dem durch die Normen des sozialistischen Gerichtsverfassungs- und
Zivilprozeßrechts bestimmten gesellschaftlichen Auftrag für die gerichtliche Tätigkeit.
Der Prozeßdurchführung muß zur Herbeiführung eines rechtsverbindlichen
Prozeßergebnisses ein solcher Inhalt gegeben werden, daß eine dem Inhalt und
der Bedeutung des Konflikts ausreichende Grundlage für eine eigenverantwortliche
Lösung desselben durch die Parteien geschaffen oder daß für den Fall des Erlasses
eines Urteils die bestmöglichen Bedingungen für dessen freiwillige Befolgung herbeigeführt
werden.
Das gegenwärtig geltende Verfahrensrecht gibt nur in neueren Vorschriften in
dieser Hinsicht unmittelbare Orientierungen. Es schließt jedoch infolge seiner Abstraktheit
die Tätigkeit zur Aufdeckung und Überwindung der Konfliktursachen
nicht aus. Für die neue ZPO der DDR ist vorgesehen, die Ursachenproblematik
sowohl im grundsätzlichen als auch im einzelnen entsprechend dem erreichten
Stand der Zivilprozeßrechtswissenschaft und der in der Gerichtspraxis gesammelten
Erfahrungen zu regeln.
Description
Sponsor
Digitalizacja i deponowanie archiwalnych zeszytów RPEiS sfinansowane przez MNiSW w ramach realizacji umowy nr 541/P-DUN/2016
Keywords
Citation
Ruch Prawniczy, Ekonomiczny i Socjologiczny 33, 1971, z. 3, s. 79-87
Seria
ISBN
ISSN
0035-9629