Odpowiedzialność odszkodowawcza w nowym kodeksie cywilnym NRD

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1976

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Wydział Prawa i Administracji UAM

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Responsibility for Damages in the New Civil Code of the German Democratic Republic
Schadensverantwortung im neuen Zivilgesetzbuch der DDR

Abstract

Der Artikel befasst sich mit der Problematik des fünften Teils des ZGB der DDR: „Schutz des Lebens, der Gesundheit und des Eigentums vor Schadenzufügung". Zweck des Artikels ist die Darstellung dieser Problematik auf Grund der wissenschaftlichen Äusserungen in der DDR wie auch auf Grund der Gesetzesmotive. Verfasser bemüht sich dabei, die Analogien und Differenzen in der Regelung des neuen Gesetzbuchs mit den bereits bestehenden Gesetzbüchern der sozialistischen Staaten aufzuweisen. Man hat dabei den Grundlagen der Verantwortung und deren Differenzierung in Abhängigkeit vom verantwotlichen Subiekt — des Bürgers oder Betriebes — besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Man hat ebenfalls den Begriff der Schuld auf Grund der Theorie der DDR und deren Rolle auf dem Gebiet der Schadensverantwortung einer Analysis unterzogen. Besondere Beachtung widmete man auch in diesem Artikel den Normierungen des ZGB betreffs „erweiterter Verantwortlichkeit". Diese Normierungen bilden nach Ansicht des Verfassers eine interessante und originelle Lösung vor allem in verschiedenen Fragen, die mit der Betriebsverantwortung verbunder sind. Nicht immer finden diese Normierungen ihr Gegenstück in den Gesetzesnormierungen der sozialistischen Staaten (z.B. der polnischen). Ähnlich verhält sich die Sache mit der Regulierung anderer Fragen, wie z.B. Ersatzpflicht beim Tod des Geschädigten, Mitverantwortlichkeit des Geschädigten und anderer. Viele Analogien aber in den Gesetzesregulierungen anderer sozialistischer Staaten, besonders im polnischen ZGB, weisen solche Vorschriften des ZGB auf, die sich mit Fragen der Verantwortlichkeit von Kindern, Jugendlichen und Aufsichtspflichtigen befassen. Der Inhalt dieser Vorschriften deckt sich manchmal mit den analogischen polnischen Vorschriften. Ähnlich verhält sich auch mit der Regulierung dreier Tatbestände bezüglich des Ausschlusses der Verantwortlichkeit: Notwehr, Notstand und Selbsthilfe. Der Artikel erörtert auch Vorschriften bezüglich Umfang und Art des Schadenersatzes (was in gewissen Punkten von der polnischen Normierung abweicht). Erhebliche Unterschiede treten besonders im Bereich und in der Art der Normierung von immateriellen Schäden auf. Im gesamten Artikel wird besonderer Nachdruck auf die Neuheit und Originalität der Neuregulierung einer Reihe von Problemen gelegt, die seit Jahrhunderten Gegenstand der Sorge eines jeden Gesetzgebers sind. Nach Meinung des Verfassers werden die Bestimmungen der neusten Kodifizierung des Zivilrechts unter den Staaten unseres Lagers (aus welcher der Artikel doch nur einen kleinen Teil bespricht) sicherlich ein weites und wohlverdientes Interesse in allen sozialistischen Staaten wecken, wie es bereits in Polen geschehen ist.

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Ruch Prawniczy, Ekonomiczny i Socjologiczny 38, 1976, z. 2, s. 53-65

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