Sądownictwo konstytucyjne a demokracja parlamentarna w RFN

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1986

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Wydział Prawa i Administracji UAM

Title alternative

Constitutional Court and parliamentary democracy in the Federal Republic of Germany

Abstract

Der Aufsatz umfasst die Analyse der Verhältnisse zwischen der Verfassungsgerichtbarkeit und der parlamentarischen Demokratie in der BRD. Erst nach 1918 halten sich die Gerichte für zuständig, Gesetze unter Berufung auf die Verfassung zu verwerfen, von der Zeit wenn das Gesetz nicht mehr als Wille des Monarchen verstanden wurde. Der Parlamentarische Rat akzeptierte auch das richterliche Prüfungsrecht. Die Einleitungsproblematik wurde im Zusammenhang mit der Zweiteilung der Prüfung der Gültigkeit von Rechtsvorschriften (das Gesetz oder die Vorschrift niedrigeren Ranges) dargestellt. Nach der Meinung des Verfassers steht das Bundesverfassungsgericht in einem Spannungsfeld zum parlamentarisch-demokratischen System, wenn er spezifisch politische Gerichtsgarkeit ausübt. In der BRD ist aber eine der Leistungen des Bundesverfassungsgerichts, dass er die historischen Vorgaben und Legitimationsprobleme im Rahmen des parlamentarisch-demokratischen Systems bewältigt hat. Dazu trugen auch äussere Faktoren bei. Der Verfasser stellte wichtigste Zuständigkeitsbereiche des Bundesverfassungsgerichts unter der Berücksichtigung der besonderen Eigenheiten dar. Er zeigt die abstrakte Normenkontrolle und die Kontrolle im Rahmen gerichtlicher Prozesse. Er bespricht Konzentration der Verwerfungsko'mpetenz, Schutzbeireich des vorkonstitutionellen Rechts, verfassungstheoretische Grundlagen der gerichtlichen Normenkontrolle, Kraft der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidungen. Umfangreich wurde die individuelle Verfassungsbeschwende dargestellt. Es geht hier um Angriffsgegenstand, Anfechtungsgrund, Annahmeverfahren und Bedeutung. Im Verhältnis zu der ordentlichen Garantie des Rechtswegs kann sie die Funktion eines subsidären Rechtsbehelfs haben. Sie verstärkt den Charakter der Verfassungsgerichtsbairkeiit als Teil der rechtsprechenden Gewalt. Das Bundesverfassungsgericht sucht sich aber darauf zu beschränken, spezifisch verfassungsrechtliche Gesichtspunkt zum Gegenstand seiner Kontrolle zu machen. Der Verfasser argumentiert vielseitig, dass die Verfassungsbeschwerde von grosser Bedeutung ist. Im Zusammenhang mit den Organstreitigkeiten zeigt der Verfasser, dass das Bundesverfassungsgericht bei umstrittenen Gesetzgebungsvorhaben präventiv nicht entscheidet und dass seine Senate als Instrument der politischen Auseinandersetzung nicht dienen. Er gleicht die Organstreitigkeiten dem Verfassungsbeschwerdeverfahren; die politischen Parteien machen ihre verfassungsrechtliche Position der Mitwirkung an der politischen Willensbildung durch Organstreit geltend. Eine gesellschaftliche Kraft wendet sieh hier gegen einen. Akt der öffentlichen Gewalt. Die Kooperation von Verfassungsgerichtsbarkeit mit parlamentarischer-demokratischer Legitimation aller Staatsgewalt ist nicht eindeutig. Es gibt hier Gefährdungen und Konfliktfelder. In diesem Bereich analysiert der Verfasser die neue Frontstellung gegen den Gesetzgeber. Er erwägt, ob und inwiefern dazu die Integration der Verfassungsgerichtsbarkeit ins Justizsystem führt. Von grosser Bedeutung ist die verfassungskonforme Auslegung. Als besonders wichtig hält der Verfasser auch die Verfassungswidrig-Erklärung ohne Nichtigerklärung, Er sieht hier ein Symptom für den Anspruch des Bundesverfassungsgerichts auf nicht für Gericht begründetes Gewicht. Im Bereich der abstrakten Kontrolle ist der Widerspruch der Stimmen gegen diese Kontrolle selbstverständlich. Diese Funktion weitet so stark aus, dass das Vertrauen in die Neutralität des Verfassungsgerichts dadurch gefährdet wird. In den letzten Jahren ist eine Zunahme der Organstreitigkeiten zu beobachten. Der problematichste Streit war hier der um die Auflösung des 9. Bundestags. Der Verfasser analysiert das Urteil des Bundesverfassungsgerichts dazu, besonders die Befugnis zur Konkretisierung von Bundesverfassungsrecht.

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Ruch Prawniczy, Ekonomiczny i Socjologiczny 48, 1986, z. 2, s. 113-125

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